SATZUNG
DES SPORTVEREINS LÜTGENRODE VON 1967 E. V.


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „SV Lütgenrode von 1967 e.V.“ und hat seinen Sitz in Lütgenrode, Kreis Northeim.
Gründungstag ist der 07. Oktober 1967.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie der zuständigen Fachverbände, denen die einzelnen fachlichen Abteilungen des Vereins unterstehen. Der Verein regelt im Einklang mit den Satzungen des Landessportbundes und der Fachverbände seine Angelegenheiten selbständig.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie den Satzungen der in 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

II. MITGLIEDSCHAFT

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Für Personen unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. In begründeten Fällen kann eine Aufnahme verweigert werden. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

§6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.


III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§7 Rechte der Mitglied

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes e.V. und seiner angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sport ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zubefolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
d) die durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern desVereins oder zu Mitgliedern der in 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§8 Mitgliedsbeiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Jahreshauptversammlung. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und ist für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§9 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Verstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung;
b) wegen Nichtzahlung von einem Jahresbeitrag trotz Aufforderung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens;
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied steht das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen
Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.


IV. ORGANE DES VEREINS

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und den Fachwarten der einzelnen Abteilungen.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu satzungsgemäßen Bestellung der Nachfolger im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Ersatzmann bestimmen.
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart. Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, zusammen mit dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Gleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand die erforderlichen Kräfte anstellen.

§ 11 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres statt. Sie sollte spätestens bis zum Ablauf des Monats Januar durchgeführt werden.
Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
Folgende Punkte unterliegen der Beschlußfassung durch die Jahreshauptversammlung:
a) Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Satzungsänderungen mit Ausnahme von § 3;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) Angelegenheiten, die von Vorstand zur Beratung gestellt werden; f) Anträge ordentlicher Mitglieder.

§ 12 Anträge

Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 10 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

§ 13

Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen; er muß es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 7 Tage vor dem Stattfinden zu erfolgen.

§ 15 Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.


§ 16 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll festzuhalten und dem 1. Vorsitzenden vorzulegen ist. Der Bericht ist in Kurzform der Jahreshauptversammlung mündlich mitzuteilen. Wiederwahlen der Kassenprüfer sind nicht zulässig.

V. ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 17 Haftpflicht

Der Verein haftet nicht über den Rahmen der mit den übergeordneten Verbänden abgeschlossenen Gruppenversicherungen hinaus.


§ 18 Strafen

Wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
a) Verweis;
b) Geldstrafe bis zu zwei Jahresbeiträgen;
c) Disqualifikation bis zu einem Jahr;
d) ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen; e) Ausschluß (gemäß 9 dieser Satzung).


§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Zur Beschlußfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern notwendig.


§ 20 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Sports zuzuführen hat.

§ 21 Schiedsgerichtsordnung

a) Auf Antrag eines Beteiligten kann der Vorstand die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens anordnen.
b) DasSchiedsgerichtsetztsichzusammenauseinemVorsitzendenundzweiBeisitzern. Jede Partei ernennt einen Beisitzer. Diese wählen ein Mitglied des Vereins zum Vorsitzenden.
Können sich die Beisitzer auf einen Vorsitzenden nicht einigen, so wird dieser vom Vorstand bestimmt.
c) Die Streitparteien haben dem Vorstand innerhalb einer von diesem gesetzten Frist mitzuteilen, wen sie zu ihrem Schiedsrichter bestellt haben. Wird der Schiedsrichter nicht fristgemäß bemannt, hat der Vorstand das Recht, diesen zu bestellen.

Der Vorstand kann einen von den Parteien bestellten Schiedsrichter ablehnen, wenn ihm dies aus besonderen wichtigen Gründen erforderlich erscheint.
Das Recht der Parteien, einen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Über die Berechtigung einer derartigen Ablehnung entscheidet der Vorstand.

§22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 06. Februar 1987 in Kraft. gez.
Wolfgang Hinz
(1. Vorsitzender)